Bundesrecht konsolidiert: Normverbrauchsabgabegesetz § 4, Fassung vom 14.06.2026

Normverbrauchsabgabegesetz § 4

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,

Abgabenschuldner ist

  1. Ziffer eins
    in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b und c setzt,
  2. Ziffer eins a
    im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
  3. Ziffer 2
    im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3,) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO),
  4. Ziffer 3
    im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273767

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P4/NOR40273767