in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 lit. b und c setzt,in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b und c setzt,