Bundesrecht konsolidiert: Normverbrauchsabgabegesetz § 8, Fassung vom 23.12.2025

Normverbrauchsabgabegesetz § 8

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
  3. Absatz 3,Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40161298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P8/NOR40161298