Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NoVAG 1991
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25
Text
Kraftfahrzeuge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAls Kraftfahrzeuge gelten:
Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).
Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967.Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967.
(2)Absatz 2Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in diese Klassen ist der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich. Wurde für ein Kraftfahrzeug keine oder eine falsche Einordnung in einem entsprechenden Fahrzeugdokument vorgenommen, sind für die Einordnung die kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 3 Kraftfahrgesetz 1967) sinngemäß anzuwenden.Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in diese Klassen ist der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich. Wurde für ein Kraftfahrzeug keine oder eine falsche Einordnung in einem entsprechenden Fahrzeugdokument vorgenommen, sind für die Einordnung die kraftfahrrechtlichen Vorschriften (Paragraph 3, Kraftfahrgesetz 1967) sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Personenkraftwagen
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40246200