Bundesrecht konsolidiert: Normverbrauchsabgabegesetz § 4, Fassung vom 01.07.2021

Normverbrauchsabgabegesetz § 4

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum:
Z 1a
ab 1.7.2010
§ 15 Abs. 12

Text

Abgabenschuldner

§ 4.

Abgabenschuldner ist

  1. 1.
    in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,
  2. 1a.
    im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
  3. 2.
    im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),
  4. 3.
    im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40119029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P4/NOR40119029