§ 12a.Paragraph 12 a,
Wird ein Fahrzeug
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder
durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.