Bundesrecht konsolidiert: Normverbrauchsabgabegesetz § 12a, Fassung vom 17.06.2009

Normverbrauchsabgabegesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007
§ 15 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 143/2006

Text

Paragraph 12 a,

Wird ein Fahrzeug

  • Strichaufzählung
    durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
  • Strichaufzählung
    nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder
  • Strichaufzählung
    durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40087544

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12a/NOR40087544