Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NoVAG 1991
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Artikel XII
Verschiebung der Personenstands- und Betriebsaufnahme
Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.Die gemäß Paragraph 117, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.
Schlagworte
Personenstandsaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR12051131
Alte Dokumentnummer
N3199111863L