Bundesrecht konsolidiert: Normverbrauchsabgabegesetz § 8, Fassung vom 30.11.1993

Normverbrauchsabgabegesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (Paragraph 6, Absatz 5,) geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
  3. Absatz 3,Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Ergeht in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, ein Feststellungsbescheid (Paragraph 6, Absatz 5,), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051116

Alte Dokumentnummer

N3199111848L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P8/NOR12051116