Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
30.10.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Vertragsübernahme
§ 42.Paragraph 42,
Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel römisch III bis römisch VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Darlehensvertrag
Im RIS seit
05.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR40218450