Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 34, Fassung vom 23.07.2024

Umgründungssteuergesetz § 34

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 38 und Z 39

Text

Neue oder übernehmende Körperschaften

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 33, fortzuführen. Paragraph 33, Absatz 3, gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz eins aSoweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
    • Strichaufzählung
      Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.
  3. Absatz 2Für übernehmende Körperschaften gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
    2. Ziffer 2
      Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat. Bei Nominalwertspaltungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GenSpaltG ist für die Verminderung des Wertes der Anteile an der spaltenden Genossenschaft das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GenSpaltG festgelegte Umtauschverhältnis maßgeblich, wenn die übernehmende Körperschaft eine Genossenschaft ist.
    3. Ziffer 3
      Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40254348

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P34/NOR40254348