(1)Absatz einsErfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 38e Abs. 1 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 38 e, Absatz eins, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.