Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 38f, Fassung vom 05.12.2021

Umgründungssteuergesetz § 38f

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38f

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

Paragraph 38 f,
  1. Absatz einsErfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 38 e, Absatz eins, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  3. Absatz 3Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes befreit.

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P38f/NOR40218449