Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 32, Fassung vom 21.10.2021

Umgründungssteuergesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

26.10.2018

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zu Abs. 1 Z 1: ab 1.1.2019 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 33

Text

Artikel VI
Spaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSpaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Genossenschaften (GenSpaltG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, und
    2. Ziffer 2
      Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
    wenn nur Vermögen im Sinne der Absatz 2, und/oder 3 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften tatsächlich übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
  2. Absatz 2Zum Vermögen zählen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Liegen bei einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung von Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die von der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Forstbetrieb geführt werden können.
    2. Ziffer 2
      Liegen bei einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist, keine Teilbetriebe im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, vor, gilt bei einer nicht verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung als Teilbetrieb die Übertragung jenes Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der in der spaltenden Körperschaft bereits vor der Spaltung von einem Anteilsinhaber dauerhaft betreut worden ist und in der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Betrieb geführt werden kann.
  4. Absatz 4Auf Spaltungen im Sinne des Absatz eins, sind die Paragraphen 33 bis 38 anzuwenden.

Schlagworte

Aufspaltung

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40208438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P32/NOR40208438