Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 25, Fassung vom 28.11.2019

Umgründungssteuergesetz § 25

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 29 und 30

Text

Die übernehmende Personengesellschaft

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür die übernehmende Personengesellschaft gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des Paragraph 16, bei Beachtung des Paragraph 24, Absatz 2, ergeben.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
      • Strichaufzählung
        Werden Vermögensteile übernommen, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, sind die ursprünglichen Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Personengesellschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages, soweit in Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 26, Absatz 2, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch den Zusammenschluss eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Für zum Buchwert übernommene Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Teilwert von Grund und Boden ist in Evidenz zu nehmen, wenn im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre. Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:
      • Strichaufzählung
        Für Wertveränderungen bis zum Zusammenschlussstichtag kann Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses der in Evidenz genommene Teilwert tritt.
      • Strichaufzählung
        Für Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag kann Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden insoweit angewendet werden, als diesem der Grund und Boden weiterhin zuzurechnen ist. Darüber hinaus ist Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anwendbar.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 kann insoweit beim Übertragenden angewendet werden, als bei diesem im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart oder einer Einlage (Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera c, oder Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988) nur eingeschränkt anwendbar wäre.
    Dies gilt sinngemäß für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke, soweit auf diese Paragraph 6, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 angewendet wird.

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40178815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P25/NOR40178815