Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 19, Fassung vom 29.10.2019

Umgründungssteuergesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.2.2006
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005

Text

Die Gegenleistung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
  2. Absatz 2Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,
    1. Ziffer eins
      soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
    2. Ziffer 2
      soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
    3. Ziffer 3
      soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
    4. Ziffer 4
      soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
    5. Ziffer 5
      wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.

Schlagworte

Eigentumsverhältnis, Zuschreibung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40072173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P19/NOR40072173