Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 38a, Fassung vom 25.10.2018

Umgründungssteuergesetz § 38a

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 6 lit. h.

Text

Steuerspaltungen

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsSteuerspaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (Paragraph 38 b,) nach Maßgabe der Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Eine Aufspaltung im Sinne des Absatz eins, liegt unter folgender Voraussetzung vor:

    Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. römisch III ein. Paragraph 32, Absatz 3, kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des Paragraph 38 d, oder nach Maßgabe des Paragraph 38 e, zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.

  3. Absatz 3Eine Abspaltung im Sinne des Absatz eins, liegt in folgenden Fällen vor:
    1. Ziffer eins
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. römisch III ein. Paragraph 32, Absatz 3, kann angewendet werden. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (Paragraph 20,) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des Paragraph 38 d, oder nach Maßgabe des Paragraph 38 e,
    2. Ziffer 2
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. römisch III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind. Paragraph 32, Absatz 3, kann angewendet werden. Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen in der Folge Anteile nach Maßgabe des Paragraph 38 e,
  4. Absatz 4Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, sein, wenn an der spaltenden Körperschaft am Spaltungsstichtag mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt ist.
  5. Absatz 5Auf Spaltungen im Sinne des Absatz eins, sind die Paragraphen 38 b bis 38f anzuwenden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40143794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P38a/NOR40143794