Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 8, Fassung vom 14.08.2018

Umgründungssteuergesetz § 8

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Übertragende Körperschaft

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Umwandlungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann
    1. Ziffer eins
      bei Umwandlungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 das ausländische Vermögen und
    2. Ziffer 2
      bei Umwandlungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, das Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile mit dem sich aus Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Umwandlung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
  3. Absatz 3Das Einkommen ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Umwandlungsstichtag sowie für
    • Strichaufzählung
      die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und
    • Strichaufzählung
      Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft
    in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag des Umwandlungsbeschlusses.
  5. Absatz 5Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Umwandlung zugrunde gelegt wird. Zum Umwandlungsstichtag ist weiters eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, in der die nach Absatz eins, oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Umwandlungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Absatz 4, darzustellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40013745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P8/NOR40013745