Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 7, Fassung vom 14.08.2018

Umgründungssteuergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 30

Text

Artikel II
Umwandlung

Anwendungsbereich

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUmwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn
      • Strichaufzählung
        am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder
      • Strichaufzählung
        Hauptgesellschafter eine unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 Sitzung 34, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist,
    3. Ziffer 3
      vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich gegenüber einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe eingeschränkt wird, ist die nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entstehende Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (Paragraph 5, Absatz eins, UmwG).
  4. Absatz 4Auf Umwandlungen sind die Paragraphen 8 bis 11 anzuwenden.

Schlagworte

Amtshilfe

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40178802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P7/NOR40178802