Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 5, Fassung vom 14.08.2018

Umgründungssteuergesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 30

Text

Behandlung der Anteilsinhaber

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Anteilsinhaber gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.
    2. Ziffer 2
      Zuzahlungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
    3. Ziffer 3
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Ziffer eins, auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind.
    4. Ziffer 4
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, sind diese bei der übernehmenden Körperschaft mit den nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.
    5. Ziffer 5
      Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Anteile der übernehmenden Körperschaft gewährt, sind diese mit den nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

  3. Absatz 5Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen (Paragraph 224, Absatz 2, Ziffer eins, des Aktiengesetzes), sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.
  4. Absatz 6Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft auf die Gewährung verzichten (Paragraph 224, Absatz 2, Ziffer 2, des Aktiengesetzes), ist Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden.
  5. Absatz 7Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

Schlagworte

Amtshilfe

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40178801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P5/NOR40178801