Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 38, Fassung vom 10.03.2017

Umgründungssteuergesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

25.10.2018

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zu Abs. 6: ab 1.1.2016 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 29

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (Paragraph 9, SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.
  3. Absatz 3Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  4. Absatz 4Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 37, Absatz 2, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  5. Absatz 5Spaltungen nach Paragraph 32, sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn
    • Strichaufzählung
      bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und
    • Strichaufzählung
      bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.
  6. Absatz 6Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40173867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P38/NOR40173867