Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 1, Fassung vom 10.12.2014

Umgründungssteuergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 zweiter Satz ab 15.12.2007 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 13

Text

1. TEIL
UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK
Umgründungen

Artikel I
Verschmelzung

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVerschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
    3. Ziffer 3
      Vermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und des Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
    4. Ziffer 4
      Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
    • Strichaufzählung
      in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • Strichaufzählung
      den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
    die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf Verschmelzungen sind die Paragraphen 2 bis 6 anzuwenden

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40093303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P1/NOR40093303