Artikel 9
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 142/2000, zur Anlage 1, BGBl. Nr. 699/1991)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zur Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,)
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 Änderung des § 8)Anmerkung, Ziffer eins, Änderung des Paragraph 8,)
(Anm.: Z 2 Änderung des § 32)Anmerkung, Ziffer 2, Änderung des Paragraph 32,)
Der 3. Teil Z 4 lit. a tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden.Der 3. Teil Ziffer 4, Litera a, tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden.