Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 5, Fassung vom 14.12.2012

Umgründungssteuergesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2007
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 17 idF BGBl. I Nr. 24/2007
Abs. 1 Z 5
ab 1.1.2008
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 14 idF BGBl. I Nr. 99/2007

Text

Behandlung der Anteilsinhaber

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Anteilsinhaber gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.
    2. Ziffer 2
      Zuzahlungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
    3. Ziffer 3
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Ziffer eins, auch für Anteilsinhaber, die in einem in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.
    4. Ziffer 4
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Aktien der übernehmenden Körperschaft gewährt, ist Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.
  3. Absatz 3Geht durch die Verschmelzung die Eigenschaft von Anteilen als Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 unter, gelten diese Anteile bis zum Ende des zehnten Jahres nach Ablauf des Verschmelzungsstichtages als Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  4. Absatz 4Besteht vor dem Austausch weder an der übertragenden noch an der übernehmenden Körperschaft eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 und entsteht durch die Verschmelzung eine solche Beteiligung, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.
  5. Absatz 5Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen (Paragraph 224, Absatz 2, Ziffer eins, des Aktiengesetzes), sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.
  6. Absatz 6Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft auf die Gewährung verzichten (Paragraph 224, Absatz 2, Ziffer 2, des Aktiengesetzes), ist Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden.
  7. Absatz 7Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40093304

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P5/NOR40093304