Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
14.08.2015
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 6 lit. g
Text
Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDie spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
(2)Absatz 2Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (Paragraph 9, SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.
(3)Absatz 3Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
(4)Absatz 4Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. 2 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 37, Absatz 2, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
(5)Absatz 5Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wennSpaltungen nach Paragraph 32, sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn
bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und
bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.
(6)Absatz 6Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12055773
Alte Dokumentnummer
N3199660610J