Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Abs. 1Absatz eins, oder unter Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2,, ist abweichend von Z 1Ziffer eins, für sämtliche Mitunternehmer Abs. 1Absatz eins, maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Abs. 3Absatz 3, fallenden Mitunternehmer § 6Paragraph 6, Z 14Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach § 6Paragraph 6, Z 14Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des § 8Paragraph 8, Abs. 3Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.