Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 25, Fassung vom 13.01.2010

Umgründungssteuergesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Die übernehmende Personengesellschaft

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür die übernehmende Personengesellschaft gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des Paragraph 16, bei Beachtung des Paragraph 24, Absatz 2, ergeben.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
      • Strichaufzählung
        Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Personengesellschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Personengesellschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages, soweit in Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 26, Absatz 2, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch den Zusammenschluss eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40087670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P25/NOR40087670