Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 24, Fassung vom 22.08.2007

Umgründungssteuergesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Übertragungsvorgang

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFür den Übertragenden gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die Paragraphen 13 bis 15 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 5 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß Paragraph 54, der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.
    3. Ziffer 3
      Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses zu einer ausländischen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.
  2. Absatz 2Die Buchwertfortführung ist in Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den am Zusammenschluß beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Ist nach dem vorstehenden Satz keine Buchwertfortführung zulässig, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40087669

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P24/NOR40087669