Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 22, Fassung vom 23.05.2007

Umgründungssteuergesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zu Abs. 2: ab 31.12.2002 vgl. 3.Teil (= Anl. 1) Z 8

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
  2. Absatz 2,Entsteht auf Grund der Einbringung von Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis abweichend von Paragraph 14, Absatz 2 bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des Paragraph 13, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
  3. Absatz 3,Einbringungen nach Paragraph 12, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
  4. Absatz 4,Einbringungen nach Paragraph 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach Paragraph 19, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
  5. Absatz 5,Werden auf Grund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen Anmerkung eins, ).

(________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 156/2019-8 der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:

„I. Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2020,, kundgemacht am 2.1.2020.)

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P22/NOR40043784