Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 21, Fassung vom 05.04.2007

Umgründungssteuergesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Verlustabzug

Paragraph 21,

Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (Paragraph 16, Absatz eins,) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.
  2. Ziffer 2
    Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b und c anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, über den Mantelkauf ist zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12057408

Alte Dokumentnummer

N3199956997L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P21/NOR12057408