Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 13, Fassung vom 20.10.2005

Umgründungssteuergesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Einbringungsstichtag

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEinbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (Paragraph 108, der Bundesabgabenordnung)
    • Strichaufzählung
      die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und
    • Strichaufzählung
      in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt
    vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (Paragraph 108, BAO) dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen.
  2. Absatz 2Einbringungsstichtag kann nur ein Tag sein, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zuzurechnen war. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten für die Frage der Zurechnung auch die Mitunternehmer als Einbringende. Erfolgt eine Einbringung auf einen Stichtag, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden nicht zuzurechnen war, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (Paragraph 108, BAO) dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Die vorstehenden Sätze kommen nicht zur Anwendung, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (Paragraphen 16 und 17) erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P13/NOR40043780