Im Falle der Verschmelzung verbundener Körperschaften sind vortragsfähige Verluste der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen, die die beteiligte Körperschaft auf die Beteiligung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben, vorgenommen hat; die Kürzung vermindert sich insoweit, als in der Folge Zuschreibungen erfolgt sind. Die Kürzung hat im Falle der lit. a in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum und im Falle der lit. b in dem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in den der Verschmelzungsstichtag fällt. § 12 Abs. 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt im Falle der lit. b ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr und im übrigen mit der Maßgabe, daß in dem Jahr, in dem die Kürzung zu erfolgen hat, zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt berücksichtigten Teilen der Teilwertabschreibung und dem Kürzungsbetrag im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen ist.Im Falle der Verschmelzung verbundener Körperschaften sind vortragsfähige Verluste der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen, die die beteiligte Körperschaft auf die Beteiligung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben, vorgenommen hat; die Kürzung vermindert sich insoweit, als in der Folge Zuschreibungen erfolgt sind. Die Kürzung hat im Falle der Litera a, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum und im Falle der Litera b, in dem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in den der Verschmelzungsstichtag fällt. Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt im Falle der Litera b, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr und im übrigen mit der Maßgabe, daß in dem Jahr, in dem die Kürzung zu erfolgen hat, zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt berücksichtigten Teilen der Teilwertabschreibung und dem Kürzungsbetrag im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen ist.