Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 30, Fassung vom 20.08.2003

Umgründungssteuergesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

Text

Der Nachfolgeunternehmer

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Nachfolgeunternehmer hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des Paragraph 16, unter Beachtung des Paragraph 29, ergeben haben. Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt für den Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages.
  3. Absatz 3Entsteht durch die Realteilung bei einer übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055766

Alte Dokumentnummer

N3199660603J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P30/NOR12055766