Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 13, Fassung vom 20.08.2003

Umgründungssteuergesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

Text

Einbringungsstichtag

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEinbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in Paragraph 202, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches genannten Frist nach Ablauf des Einbringungsstichtages
    • Strichaufzählung
      die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und
    • Strichaufzählung
      in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt
    erfolgt. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens.
  2. Absatz 2Einbringungsstichtag kann auch ein Tag sein, an dem das Vermögen dem Einbringenden noch nicht zuzurechnen war, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (Paragraphen 16 und 17) erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055752

Alte Dokumentnummer

N3199660589J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P13/NOR12055752