Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 6, Fassung vom 30.12.1996

Umgründungssteuergesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 2
vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nach der Verschmelzung nicht den Wertverhältnissen, gilt der Unterschiedsbetrag, wenn der Wertausgleich nicht auf andere Weise erfolgt, mit dem Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet. Die Wertverhältnisse sind im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
  3. Absatz 3Verschmelzungen nach Paragraph eins, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  4. Absatz 4Verschmelzungen nach Paragraph eins, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 15 des Gebührengesetzes 1957 befreit wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.
  5. Absatz 5Werden auf Grund einer Verschmelzung nach Paragraph eins, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052858

Alte Dokumentnummer

N3199332007J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P6/NOR12052858