(2)Absatz 2Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der beendigten oder liquidierten Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft (§ 2 Z 3 des Spaltungsgesetzes) oder liquider Mittel im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der beendigten oder liquidierten Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft (Paragraph 2, Ziffer 3, des Spaltungsgesetzes) oder liquider Mittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, anzuwenden.