Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 36, Fassung vom 30.12.1996

Umgründungssteuergesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer verhältniswahrenden Spaltung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsplan oder im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des Paragraph 32, Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht beendigt oder liquidiert wird.
  2. Absatz 2Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der beendigten oder liquidierten Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft (Paragraph 2, Ziffer 3, des Spaltungsgesetzes) oder liquider Mittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.
  4. Absatz 4Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Die zeitlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Paragraph 20, Absatz 5, anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in Paragraph 19, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052882

Alte Dokumentnummer

N3199332031J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P36/NOR12052882