Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 29, Fassung vom 30.12.1996

Umgründungssteuergesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 2
vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Bewertung des Betriebsvermögens in der
Teilungsbilanz

Paragraph 29,
  1. Absatz einsBei der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz sind Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 5, anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, anzuwenden. Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen.
  2. Absatz 2Sind im Hinblick auf die Wertverhältnisse des übertragenen Vermögens Ausgleichszahlungen erforderlich, dürfen sie ein Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052875

Alte Dokumentnummer

N3199332024J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P29/NOR12052875