Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 23, Fassung vom 30.12.1996

Umgründungssteuergesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 1
vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Artikel IV
Zusammenschluß

Anwendungsbereich

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEin Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Absatz 2,) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, gilt nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
  2. Absatz 2Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,
  3. Absatz 3Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
  4. Absatz 4Auf Zusammenschlüsse sind die Paragraphen 24 bis 26 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052871

Alte Dokumentnummer

N3199332020J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P23/NOR12052871