(3)Absatz 3,Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.Einbringungen nach Paragraph 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach Paragraph 19, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.