(3)Absatz 3Auf einen durch die Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen und für Gewinnerhöhungen, die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Auf einen sich daraus insgesamt ergebenden Gewinn ist § 3 Abs. 3 Z 3 anzuwenden; dies gilt auch für Rechtsnachfolger, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermitteln.Auf einen durch die Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen und für Gewinnerhöhungen, die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Auf einen sich daraus insgesamt ergebenden Gewinn ist Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, anzuwenden; dies gilt auch für Rechtsnachfolger, die den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermitteln.