Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Spaltungsvertrag
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDer Spaltungsvertrag bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Anteilsinhaber. Er hat die Art und Durchführung der geplanten Spaltung genau zu beschreiben. Dabei sind die wesentlichen Umstände anzugeben, die der Bewertung des einzubringenden Vermögens und der auszutauschenden Anteile einschließlich allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2Der Spaltungsvertrag hat vorzusehen, daß die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie handelsrechtlich zulässig sind.
(3)Absatz 3Der Spaltungsvertrag ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.Der Spaltungsvertrag ist dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12052879
Alte Dokumentnummer
N3199332028J