Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 9, Fassung vom 30.11.1993

Umgründungssteuergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Rechtsnachfolger

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Rechtsnachfolger haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 8, fortzuführen. Paragraph 8, Absatz 3, gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.
  2. Absatz 2Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden. Weiters ist Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beachten. Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen, für Gewinnerhöhungen die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben, und für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 3,, wenn nicht von der Rücklagenbildung gemäß Ziffer 3, Gebrauch gemacht wird.
  3. Absatz 3Entsteht bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger durch die Umwandlung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden.
  4. Absatz 4Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen, die nicht unter Absatz 2, fallen, gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach Paragraph 19, des Einkommensteuergesetzes 1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
  5. Absatz 5Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  6. Absatz 6Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung rückgezahlt, wenn die in Paragraph 32, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050983

Alte Dokumentnummer

N3199110197Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P9/NOR12050983