(2)Absatz 2Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Weiters ist § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beachten. § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen, für Gewinnerhöhungen die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben, und für die Fälle des § 3 Abs. 3, wenn nicht von der Rücklagenbildung gemäß Z 3 Gebrauch gemacht wird.Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden. Weiters ist Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beachten. Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen, für Gewinnerhöhungen die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben, und für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 3,, wenn nicht von der Rücklagenbildung gemäß Ziffer 3, Gebrauch gemacht wird.