Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Umgründungssteuergesetz § 33

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 39

Text

Spaltende Körperschaft

Paragraph 33,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Gewinnes für das hinsichtlich des zu übertragenden Vermögens mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann ausländisches Vermögen (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3,) mit dem sich aus Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
  3. Absatz 3Das Einkommen (der Gewinn) der spaltenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.
  4. Absatz 4Bei Aufspaltungen gilt Absatz 3, nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag, sowie für
    • Strichaufzählung
      die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und
    • Strichaufzählung
      Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft
    in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.
  5. Absatz 5Bei Aufspaltungen kann Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, samt Schlussteil sinngemäß angewendet werden. Bei Abspaltungen kann abweichend von Absatz 3, auf das zu übertragende Vermögen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 samt Schlussteil angewendet werden. Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich zurückbehaltener oder zugeführter Wirtschaftsgüter eingeschränkt, sind die Paragraphen 32 bis 38 dennoch anwendbar; Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist. Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag weiters aufzustellen
    • Strichaufzählung
      eine Übertragungsbilanz, in der das auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften jeweils zu übertragende Vermögen mit den nach Absatz eins und 2 steuerlich maßgebenden Buchwerten bzw. Werten und dem sich jeweils daraus ergebenden Übertragungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne der Absatz 4 und 5 darzustellen ist und
    • Strichaufzählung
      im Falle der Abspaltung auch eine Restbilanz zur Darstellung der steuerlich maßgebenden Buchwerte des nach der Spaltung verbleibenden Vermögens.
  7. Absatz 7Bei einer Abspaltung bleiben Buchverluste oder Buchgewinne bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins, ist anzuwenden.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40254347

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P33/NOR40254347