Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 21, tagesaktuelle Fassung

Umgründungssteuergesetz § 21

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 30

Text

Verlustabzug

Paragraph 21,

Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (Paragraph 16, Absatz eins,) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.
  2. Ziffer 2
    Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b,, c und d anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, über den Mantelkauf ist zu beachten.
Dies gilt auch für Verluste gemäß Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, wobei die übernehmende Körperschaft für diese Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß weiter anzuwenden hat.

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40178813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P21/NOR40178813