Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Zypern) Art. 12, Fassung vom 29.05.1995

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Zypern) Art. 12

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 709/1990

Typ

Vertrag - Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

Lizenzgebühren

  1. Absatz einsLizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
  3. Absatz 3Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  4. Absatz 4Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004638

Dokumentnummer

NOR12050659

Alte Dokumentnummer

N3199010312L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/709/A12/NOR12050659