(6)Absatz 6,Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des § 31c Abs. 1, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2, 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG vorzusehen.Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 31 c, Absatz eins, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2, 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG vorzusehen.