Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 31a, Fassung vom 20.09.2024

Glücksspielgesetz § 31a

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

Paragraph 31 a,

(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

Schlagworte

Landesabgabe

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40173871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P31a/NOR40173871