Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 30, Fassung vom 20.09.2024

Glücksspielgesetz § 30

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Beteiligungsverhältnisse

Paragraph 30,
  1. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.
  3. Absatz 4Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesministers für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  4. Absatz 5Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG des Konzessionärs (Paragraph 21,) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 130 bis 135 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.
  5. Absatz 6Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Absatz eins, ist Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 133 und Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Überschreitung

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40195243

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P30/NOR40195243