Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 31c, Fassung vom 21.06.2024

Glücksspielgesetz § 31c

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsDie Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben Paragraph 8, Absatz eins bis 4 und Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Konzessionäre nach Paragraph 21, haben:
    1. Ziffer eins
      stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);
    2. Ziffer 2
      wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 2, Ziffer 14, FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;
    3. Ziffer 3
      bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 FM-GwG anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Spielbanken nach Paragraph 21, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;
    6. Ziffer 6
      im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des Paragraph 11, FM-GwG anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Konzessionär nach Paragraph 14, hat:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);
    2. Ziffer 2
      wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach Paragraphen 6 bis 12 und Paragraph 12 b, sowie Elektronischen Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      auf Elektronische Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz 2, die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den Paragraphen 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40216620

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P31c/NOR40216620