Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 36, Fassung vom 10.06.2023

Glücksspielgesetz § 36

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32,), Tombolaspielen (Paragraph 33,), Glückshäfen (Paragraph 34,) und Juxausspielungen (Paragraph 35,) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 15 000 Euro an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung nicht Erwerbszwecke verfolgt werden;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital sowie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der BAO im Inland dienen und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Österreich kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40217908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P36/NOR40217908