Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 38, Fassung vom 02.06.2023

Glücksspielgesetz § 38

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.04.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 38,

Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
  2. Ziffer 2
    keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
  3. Ziffer 3
    der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung und die widmungsgemäße Verwendung ihres Reinertrages von einem öffentlichen Notar überprüfen ließ und hiefür einen Kontrollvermerk erhalten hat,
  4. Ziffer 4
    die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
  5. Ziffer 5
    seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12051262

Alte Dokumentnummer

N3199116120J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P38/NOR12051262