Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 52c, Fassung vom 01.01.2022

Glücksspielgesetz § 52c

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52c

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Strafbarkeit von juristischen Personen

Paragraph 52 c,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt Österreich die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40217915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P52c/NOR40217915