Erhöhte Beugestrafe
§ 52a.Paragraph 52 a,
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.